LG Osnabrück: Zahlung der Gewerberaummiete trotz Coronapandemie

Eine behördlich angeordnete Geschäftsschließung stellt keinen Mangel der gemieteten Gewerberäume dar. Die Gewerberaummiete muss somit grundsätzlich weiter gezahlt werden. Das Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko trifft bei der Gewerberaummiete den Mieter. Eine Anpassung des Mietzinses kommt daher nur in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Auswirkungen für beide Vertragsparteien das Festhalten am Vertrag für den Mieter unzumutbar ist. (MDR 2021, R359; Urt. v. 27.10.2021 – 18 O 184/21)

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