Bei einem Arbeitszeugnis muss auf den ersten Blick erkennbar sein, wer es ausgestellt und welche Stellung derjenige im Betrieb hat. Infolgedessen ist der Unterschrift regelmäßig der Name des Unterzeichners und ein seine Stellung kennzeichnender Zusatz in Druckschrift beizufügen. Grundsätzlich darf ein Zeugnis zweimal gefaltet werden, um das DIN-A4-Papier in einem herkömmlichen Geschäftsumschlag unterzubringen. (LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 2.11.2023 – 5 Sa 35/23) (MDR 2024, R46)