Das BMJV hat am 17.12.2021 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten ab dem 1.1.2022.
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO, der zuletzt durch Art. 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1.1.2022 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 sowie Satz 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b ZPO), 225 €,
2. für die Partei, ihren Ehegatten oder Lebenspartner (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO) 494 €,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von deren Alter (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b ZPO):